Segeberger Landstr. 2d, 24145 Kiel +49 431 73944710 info@kgv-kiel-gaarden-sued.de Mi 16-19 Uhr mit Termin

Unsere Wasserordnung

Inhalt

§1 Geltungsbereich
§2 Grundsatz
§3 Wasserversorgung
§4 Voraussetzungen der Wasserversorgung
§5 Technik/Ablesung
§6 Abrechnung des Wasserverbrauchs
§7 Aufgaben/Befugnisse/Verantwortlichkeiten des Vereins
§8 Aufgaben/Befugnisse/ Verantwortlichkeiten der Abnehmer
§9 Sperrung von Wasseranschlüssen
§10 Gebühren
§11 Eintritt / Austritt
§12 Datenschutz
§13 Schlussbemerkung

§1 Geltungsbereich

Die Wasserordnung des Kleingärtnerverein Kiel-Gaarden -Süd e.V.
nachfolgend „Verein“ genannt, regelt die Wasserversorgung zwischen dem Verein und dem Pächter.

 
§2 Grundsatz

Die Wasserordnung regelt die ordnungsgemäße, sparsame und ehrliche Verwendung von Wasser im Kleingartenverein Kiel Gaarden -Süd.

 
§3 Wasserversorgung

(1) Die Wasseranlage des Vereins beginnt nach dem Hauptzähler im Hauptwasserschacht - mit der Einspeisung des Wassers durch den örtlichen Wasserversorger und endet nach der Wasseruhr am Standrohr der jeweiligen Parzelle.
(2) Inspektionen, Wartungen, Störungsbeseitigungen und Kontrollen am Wassernetz werden vom Wassermann geplant und veranlasst.
(3) Eventuelle Schäden oder Havarien im Leitungsnetz müssen unverzüglich dem Vorstand gemeldet werden.

 
§4 Voraussetzungen der Wasserversorgung

(1) Beim Wassermann sollte nach Möglichkeit ein Plan des Verlaufs der Wasserleitungen hinterlegt sein.
(2) Der Pächter ist nur berechtigt, Wasser für den Eigenbedarf zu entnehmen.
Eine kurzzeitige (nicht länger als 7 Tage andauernde) nachbarschaftliche Hilfe ist zulässig. Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Vorstands
(3) Der Verein haftet gegenüber dem Pächter weder für Versorgungsausfälle noch für technisch oder anderweitig bedingte Ausfälle der Wasserversorgung.
(4) Die Errichtung, alle Veränderungen sowie die Unterhaltung der Wasserversorgung dürfen nur auf der Grundlage der dazu einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.
(5) Der Pächter darf Wasser aus der im Kleingarten befindlichen Installation vor deren Inbetriebnahme nur nach vorheriger Abnahme durch den Wassermann entnehmen.

 
§5 Technik/Ablesung

(1) Vor bzw. nach jeder Wasseruhr muss ein Absperrventil vorhanden sein.
(2) In jeder Parzelle muss ein verankertes Standrohr für die Befestigung der Wasseruhr vorhanden sein.
(3) Die Wasseruhren sind Eigentum der Pächter. Es dürfen nur geeichte Wasseruhren verwendet werden. Die entsprechenden Kosten der Eichung / Neubeschaffung werden vom jeweiligen Pächter getragen.
(4) Eine Wasserentnahme nach Feststellung einer defekten Wasseruhr ist erst nach Behebung des Defektes zulässig.
(5) Der Austausch defekter oder abgelaufener Wasseruhren hat ausschließlich durch den Wassermann zu erfolgen.
(6) Der Wassermann notiert dazu die Wasseruhrnummer, deren Stand und das Datum des Wechsels der Wasseruhr und sichert die neue Wasseruhr mit einer Manschette.
(7) Die Ablesung der Wasseruhren erfolgt im Zuge der Demontage der Uhren im Herbst des jeweiligen Jahres und nochmalig zur weiteren Kontrolle im Zuge der Wiedermontage im Frühjahr des darauffolgenden Jahres.

 
§6 Abrechnung des Wasserverbrauchs

(1) Die Rechnungsstellung erfolgt nach §259Abs.1BGB, das heißt der Verein schuldet die Abrechnung als geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben des Pächters innerhalb des 1.Quartal im Folgejahr.
- Als Einnahmen sind Vorauszahlungen anzusehen und evtl. vorhandene Plusdifferenzen.
- Als Ausgaben sind die, nach dem gültigen Tarif des Wasserversorgers, anfallenden Gebühren zu betrachten. Ebenso werden Kosten für Wasserverluste, Reparaturkosten (Material, Arbeitseinsatz) und die Aufwandsentschädigung für den jeweils zuständigen Wassermann als Ausgaben gewertet.

(2) Der Verein kann eine Vorauszahlung erheben, diese muss in der Rechnung als solche ausgewiesen werden. Die Höhe der Vorauszahlung kann variieren.
(3) Der Verein ist berechtigt eine Pauschale für Verwaltungskosten zu erheben, diese ist ebenfalls als solche auf der Rechnung auszuweisen.
Die Höhe der Pauschale wird auf z. Zt. 6,-€ festgesetzt.
(4) Bei Pächterwechsel erfolgt eine Sonderablesung des Wasserverbrauchs. Die Rechnungsstellung erfolgt auch hier im 1.Quartal des Folgejahres (es sei denn, abgebender und übernehmender Pächter einigen sich untereinander).
(5) Zwischen dem Verbrauch lt. Hauptwasserzähler und der Summe des Verbrauches der Parzellen lt. Wasser-Unterzähler können Abweichungen auftreten durch Entleeren und Füllen des Wasserrohrnetzes, Leitungsundichtigkeiten und Rohrbrüche sowie geringe Ungenauigkeiten der Anzeige einiger Wasser-Unterzähler.
(6) Treten Minusdifferenzen auf, so wird der Wert des Wasserverlustes im Abrechnungsjahr durch die Anzahl der wasserversorgten Parzellen des jeweiligen Hauptwasserzählers geteilt und als Wasserumlage in der Abrechnung gesondert ausgewiesen. Gleiches gilt für die durch Minusdifferenzen auftretenden Kosten für Wasser. Bei Plusdifferenzen verbleibt der überhöhte Betrag auf dem Wasserkonto des Pächters und wird mit evtl. Minusdifferenzen im Folgejahr aufgerechnet.
(7) Für Fälligkeit und Zahlung gelten die auf der Wasserrechnung ausgewiesenen Zahlungsziele.

 
§7 Aufgaben/Befugnisse/Verantwortlichkeiten des Vereins

Zum Überwachen und Betreiben des vereinsinternen Wassernetzes wählen die Mitglieder einen Wasserbeauftragten. §7 Nr. 3 der Vereinssatzung gilt entsprechend. Für die direkte Betreibung auf den Koppeln werden von den Pächtern Wassermänner gewählt.
(1) Dem Wasserbeauftragten obliegen folgende Aufgaben:

  • Überwachung des jährlichen An- und Abstellens des Wasser auf den jeweiligen Koppeln
  • Überwachung der Ablesung des Hauptwasserzählers bei Abstellen des Wassers
  • Stichprobenartige Kontrollen der ordnungsgemäßen Wasserentnahme aus dem Wassernetz
  • Kontrolle des monatlichen Nachweises der Arbeit des Wassermannes
  • Der Wasserbeauftragte ist der erste Ansprechpartner der Pächter und Wassermänner bei Fragen oder Problemen

(2) Dem Wassermann obliegen folgende Aufgaben:

  • das jährliche An- und Abstellen des Wassers
  • die Ablesung des Hauptwasserzählers bei Abstellen des Wassers
  • die Überwachung der Wasserschächte und der Funktionsfähigkeit der Absperrschieber
  • die Behebung kleinerer Schäden bzw. Unterbreiten von Vorschlägen an den Vorstand für notwendige Fremdarbeiten
  • Kontrolle und Prüfungen der Anlagen auf ordnungsgemäße Nutzung und Sicherheit
  • Durchführung stichprobenartiger Kontrollen der ordnungsgemäßen Wasserentnahme aus dem Wassernetz
  • Ablesung und Ausbau der Wasseruhren der angeschlossenen Pächter
  • Versiegelung / Verplombung des Wasseranschlusses

Zur Durchführung vorstehender Aufgaben, sowie bei dringenden Fällen zB Havarien ist der Wassermann zum Betreten der Parzelle ermächtigt.
Hierüber hat der Vorstand unverzüglich eine Mitteilung zu erhalten.
(3) Entfernung von Sicherungen der Wasseranlage darf nur durch den Wassermann erfolgen.
(4) Einreichung eines monatlichen Nachweises über die Arbeiten, welche getätigt wurden, bei dem Wasserbeauftragten.
(5) Übermittlung der abgelesenen Zählerstände an den Verein sind bis zum 15.11. des aktuellen Geschäftsjahres zu tätigen.
(6) Ausgebaute Wasseruhren werden beim zuständigen Wassermann (oder an anderer geeigneter Stelle) verwahrt und zur neuen Saison wieder bei den Pächtern eingebaut.

 
§8 Aufgaben / Befugnisse / Verantwortlichkeiten der Abnehmer

(1) Der jeweilige Pächter stellt - auch ohne seine Anwesenheit - die uneingeschränkte Zugänglichkeit der Anlage durch den Wassermann sicher für Zwecke des Ein- und Ausbaus der Wasseruhren und deren Ablesung.
(2) Der Pächter informiert den Wassermann unverzüglich über wahrgenommene Mängel an der Anlage.
(3) Bei erkannten Mängeln sowie insbesondere einem Defekt der Wasseruhr ist die Entnahme von Wasser sofort einzustellen.
(4) Dem Abnehmer ist es nicht gestattet, Plomben/Sicherungen an der Anlage zu öffnen bzw. zu entfernen. Dies wird durch stichprobenartigen Kontrollen überprüft.
(5) Wasserleitungen und Anschlüsse dürfen nicht überbaut werden (Gebäude, Anlagen, Bäume, Komposteinrichtungen)

 
§9 Sperrung von Wasseranschlüssen

(1) Der Wassermann kann vom Verein/dem Wasserbeauftragten beauftragt werden, nach vorheriger Mitteilung an den Pächter, den Bezug von Wasser zu unterbinden und den Wasseranschluss zu sperren.
Folgende Gründe können hierfür genannt werden:

  • Bezug von Wasser, das nicht von der Wasseruhr erfasst wird
  • bei unbefugtem Öffnen der Plomben / Sicherungen
  • vorsätzliche Beschädigung sowie eigenmächtiger Instandsetzung bzw. Veränderung der Anlage
  • Verweigerung von Plombierung / Sicherung geeichter Zähler
  • jeder Form von Wasserdiebstahl
  • sonstigen groben Verstößen und deren Anzeige
  • nicht fristgerechter Bezahlung der Wasserrechnung und der Vorauszahlung, die Frist zur Zahlung wird auf der Rechnung ausgewiesen.
 
§10 Gebühren

(1) Die Gebühren für den Wasserverbrauch richten sich nach den Preisen des zuständigen Wasserversorgers.
(2) Die Vorauszahlungen richten sich nach dem tatsächlichen Vorjahresverbrauch und den geforderten Abschlagsforderungen des Wasserversorgers.
(3) Bei nicht fristgerechter Zahlung der Wasserrechnung und der dazugehörigen Wasservorauszahlung wird, der Wiedereinbau, zusätzlich eine technische Aufwandsentschädigung in Höhe von z. Zt 6,- € an den zuständigen Wassermann fällig.
(4) Manipulationen an Wasseruhren oder -leitungen, eigenmächtige Entfernung oder Beschädigungen von Plomben / Sicherungen ziehen eine Aufwands- und Verwaltungsgebühr in Höhe von jeweils 100,-€ nach sich.
(5) Ist der Pächter mit der Begleichung der Wasserrechnung mind. 4 Wochen in Verzug, erfolgt durch den Verein eine Mahnung (inkl. Mahngebühr) mit einer Fristsetzung zur Begleichung des Rückstandes. Ist diese ohne Reaktion vom Pächter verstrichen, erfolgt erst nach kompletter Begleichung der Schuld bzw. bei Vereinbarung von Ratenzahlung mit dem Eingang der 1.Rate die Freischaltung.
Bei vereinbarter Ratenzahlung gilt das oben gesagte nach dem Ausbleiben der 2.Rate in Folge.

 
§11 Eintritt / Austritt

(1) Der Eintritt in die Wasserversorgung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein.
Der Pächter erkennt damit die Geltung dieser Wasserordnung als vertraglich bindende Grundlage an.
(2) Der Austritt aus der Wasserversorgung kann nur mit Beendigung des Pachtverhältnisses und der Mitgliedschaft erfolgen.

 
§12 Datenschutz

(1) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der jeweils gültigen Fassung werden vom Verein eingehalten.

 
§13 Schlussbemerkung

(1) Der Vorstand hat über die Besonderheiten der jährlichen Wasserabrechnungen vor der Mitgliederversammlung zu berichten
(2) Über Wasserfragen, die ggf. in der Wasserordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Vorstand.
(3) Diese Wasserordnung tritt mit Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 29.11.2019 in Kraft.

Stand: 26.5.23